Satzung

 
§1
Name und Zweck des Vereins
 
(1)
Der Verein führt den Namen:
"Museumsverband Schleswig-Holstein e.V."
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
 
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke): die Förderung der Museen, der Kulturpflege und der Volksbildung. Er dient ferner der Fortbildung und dem Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder in museumstechnischer und wissenschaftlicher Hinsicht sowie der sachgerechten Nutzung der Museumssammlungen für wissenschaftliche Forschung und Volksbildung.
 
(3)
Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen der schleswig-holsteinischen Museen und Sammlungen.
 
 
§2
Verwendung der Geldmittel
 
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Mitglieder des Museumsverbands erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.
 
(2)
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§3
Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Kiel. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§4
Mitgliedschaft
 
(1)
Mitglied des Vereins können in Schleswig-Holstein und in benachbarten Regionen gelegene Museen sein. Mitglied können auch Personen sein, die an solchen Museen hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich beschäftigt sind oder gewesen sind.
 
(2)
Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins abzugeben, der über die Aufnahme entscheidet.
 
(3)
Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.
 
(4)
Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Ausschluß eines Mitglieds ist nur möglich, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Jahre im Rückstand geblieben ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitglieder- versammlung angerufen werden kann.
 
 
§5
Mitgliedsbeitrag
 
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag kann für natürliche und juristische Personen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
 
 
§6
Organe
 
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
 
§7
Mitgliederversammlung
 
(1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
 
(2)
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, in der Regel im 1. Quartal, abzuhalten. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vereins geleitet. Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt.
 
(3)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
1. Festlegung der Grundsätze für die Vereinsarbeit
2. Wahl des Vorstands
3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
4. Beschlussfassung über die Jahresrechnung
5. Entlastung des Vorstands
6. Wahl von Rechnungsprüfern
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
 
§8
Vorstand
 
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
 
(2)
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und vier Beisitzer(n)/innen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds nimmt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl vor.
 
(3)
Vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
 
§9
Verfahren der Organe
 
(1)
Die Einladung zu den Sitzungen der Organe hat mit mindestens dreiwöchiger Frist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu ergehen.
 
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
(3)
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/ der Vorsitzenden bzw. Stellvertreter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedern zuzusenden und gilt als genehmigt, soweit nicht binnen drei Wochen nach Absendung schriftliche Einwendungen eingegangen sind.
 
§10
Satzungsänderungen
 
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
§11
Auflösung des Museumsverbands
 
(1)
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
(2)
Kommt ein Auflösungsbeschluss wegen unzureichender Anwesenheit nicht zustande, so kann nach ordnungsgemäßer Ladung die nächste Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit beschließen.
 
(3)
Im Falle der Auflösung des Vereins, seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines Zweckes fällt vorhandenes Vermögen dem Land Schleswig-Holstein zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung bei der Förderung nichtstaatlicher Museen im Lande zu, sofern nicht die Übertragung auf eine gemeinnützige Nachfolgeorganisation erfolgt.
 
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 5. Spetember 1994 auf der Gründungsversammlung in Kiel beschlossen.